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Das Bußgeld und sein Bußgeldverfahren

Inhaltsverzeichnis

Inwiefern unterscheidet sich das Bußgeld von einer Verwarnung?

Im Straßenverkehr sind einige Vorschriften zum Verhalten zu beachten, die unter anderem durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt werden. Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen eine Vorschrift der StVO, so liegt oftmals eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Nicht bei jeder Ordnungswidrigkeit wird jedoch ein Bußgeld verhängt; oftmals bleibt es bei einer Verwarnung oder bei der Erhebung eines Verwarnungsgeldes.

Das vereinfachte Vorgehen des Verwarnungsgeldes wird gem. § 56 OWiG bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (zB Falschparken) verhängt. Die Höhe des Verwarnungsgeldes richtet sich nach dem Verstoß und liegt grundsätzlich zwischen 5 und 55 Euro. Ab einem Betrag von 60 Euro ist von einem Bußgeld die Rede.

Wird das Verwarnungsgeld fristgerecht gezahlt, ist das Verfahren erledigt und es kommen keine weiteren Kosten auf den Betroffenen zu. Bezahlt der Betroffene hingegen die Verwarnung nicht oder nicht rechtzeitig, wird im Regelfall ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn eine mehr als geringfügige Ordnungswidrigkeit (Bußgeldandrohung höher als 60 Euro) geahndet werden soll oder die Zahlung eines Verwarnungsgeldes verweigert wird.

Vor Erlass des Bußgeldbescheides erhält der Betroffene die Gelegenheit zur Stellungnahme (sog. Anhörung). Eine solche Anhörung kann entweder persönlich durch einen Polizeibeamten oder auf schriftlichem Wege durch die Verwaltungsbehörde erfolgen. Üblicherweise wird jedoch von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Anhörungsbogen verschickt, in dem sich der Betroffene zu den Umständen der Ordnungswidrigkeit äußern kann. Hierbei ist zwischen den Angaben zur Person und den Angaben zur Sache zu unterscheiden. Während es sich bei den erfragten Personendaten um sog. Pflichtangaben handelt, erfolgt eine Äußerung zum Tatvorwurf auf freiwilliger Basis. Dabei sollten allenfalls nur solche Äußerungen gemacht werden, die entlastend wirken.

Äußert sich der Betroffene zur Sache, so prüft die Behörde, ob der Vorwurf aufgegeben, geändert oder weiterverfolgt wird. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Vorwurf bestehen bleibt, erlässt sie einen gebührenpflichtigen Bußgeldbescheid. Das Bußgeld sowie die zusätzlichen Kosten – Verfahrensgebühren (Mindesgebühr 25 Euro) und Auslagen für die Postzustellung (Einschreiben idR 3,50 Euro) – sind innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.

Wie ist gegen ein Bußgeldverfahren vorzugehen?

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch muss zwar nicht begründet werden. Der Betroffene muss jedoch kenntlich machen, dass er den Bußgeldbescheid nicht akzeptiert. Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt nicht am Zustellungstag des Bußgeldbescheides, sondern erst am nächsten Tag. Innerhalb dieser Einspruchsfrist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein. Maßgeblich ist demnach nicht der Tag, an dem der Einspruch abgeschickt wurde, sondern sein Zugang bei der Behörde.

Wird diese Frist nicht eingehalten, erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft. Eine weitere Überprüfung des Sachverhaltes ist ausgeschlossen und das Bußgeld ist fällig. Nur im Fall einer unverschuldeten Versäumnis der Frist, kann gem. § 52 OWiG eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. In diesem Fall muss zeitgleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung der versäumte Anspruch nachgeholt und nachgewiesen werden, aus welchem Grund die Einspruchsfrist nicht eingehalten wurde. Liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor, wird die Rechtskraft aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

Ist der Einspruch frist- und ordnungsgemäß eingelegt, prüft die Behörde, ob sie weiterhin am Bußgeldbescheid festhält oder diese zurücknimmt. Hält die Behörde am Bußgeldbescheid fest, übersendet sie die Akten zur Prüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss der Sachverhaltsprüfung insgesamt drei Möglichkeiten:

  1. Vorlage an das Gericht,
  2. eigene Ermittlung oder
  3. Einstellung des Verfahrens.

Der in der Praxis häufigste Fall ist die Vorlage an das zuständige Amtsgericht. Das Amtsgericht kann nun das Verfahren einstellen, eine Hauptverhandlung ansetzen oder durch Beschluss entscheiden. Wird eine Hauptverhandlung anberaumt, besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Das Gericht entscheidet über den zugrundeliegenden Sachverhalt durch Urteil, das nur unter sehr engen Voraussetzungen mit einer Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann. 

Zusammenfassung vom Bußgeldverfahren

Einleitung des Bußgeldverfahrens

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn eine mehr als geringfügige Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll oder die Zahlung eines Verwarnungsgeldes verweigert wird.

Vor Erlass des Bußgeldbescheides: Anhörung

Die Anhörung gewährt dem Betroffenen die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern.

Prüfung des Sachverhaltes durch die Bußgeldbehörde

Äußert sich der Betroffene zur Sache, prüft die Behörde, ob der Vorwurf aufgegeben, geändert oder weiterverfolgt wird. Kommt sie zu dem Schluss, dass der Vorwurf bestehen bleibt, erlässt sie einen gebührenpflichtigen Bußgeldbescheid.

Erlass eines Bußgeldbescheides

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft. Ist der Einspruch frist- und ordnungsgemäß eingelegt, übersendet die Behörde die Akten (im Falle eines Festhaltens am Bußgeldbescheid) an die zuständige Staatsanwaltschaft. 

Prüfung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss der Sachverhaltsprüfung insgesamt drei Möglichkeiten: Vorlage an das Gericht, eigene Ermittlung oder Einstellung des Verfahrens.

Prüfung des Sachverhalts durch das Gericht

Der in der Praxis häufigste Fall ist die Vorlage des Sachverhalts an das zuständige Amtsgericht. Das Amtsgericht kann das Verfahren einstellen, eine Hauptverhandlung ansetzen oder durch Beschluss entscheiden. 

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