Sie wurden mit Alkohol am Steuer erwischt? Entnehmen Sie dem aktuellen Bußgeldkatalog, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen.
„Don’t drink and drive“: Jeder weiß, dass man nach dem Konsum von Alkohol nicht mehr fahren darf. Trotzdessen fühlen sich viele in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen und vergessen dabei, dass bereits kleine Mengen von Alkohol eine enthemmende Wirkung auf das Konzentrations- und Wahrnehmungsvermögen haben. Dabei ist dieses Vermögen das A und O jedes Fahrers, um auf Geschehnisse im Verkehr sicher und angemessen zu reagieren. Aus diesem Grund drohen für mit Alkohol am Steuer Aufgefallene erhebliche Konsequenzen.
Alkohol am Steuer: 0,5 Promille-Grenze
Welche konkreten Folgen Alkohol am Steuer nach sich zieht, richtet sich danach, inwieweit Sie die Promillegrenze überschritten haben. Diese liegt in Deutschland gem. § 24a Abs. 1 StVG für Fahrer von Kfz und Elektrokleinstfahrzeugen bei 0,5 Promille. Führen Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr, handeln Sie ordnungswidrig. Sie müssen demnach mit den entsprechenden Konsequenzen des Bußgeldkatalogs rechnen. Bleibt Ihr Blutalkoholwert unter der 0,5 Promille-Grenze, müssen Sie in der Regel keine Konsequenzen fürchten. Dies gilt jedoch nicht für Personen in der Probezeit und unter 21 Jahren: Für Fahranfänger gilt ein striktes Alkoholverbot.
Relative Fahruntüchtigkeit
Trotz dieser 0,5 Promille-Grenze kann durchaus bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille eine Straftat erfüllt sein, wenn Sie als relativ fahruntüchtig gelten. Dies ist dann der Fall, wenn Sie alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen aufzeigen. Von solchen Erscheinungen geht die Rechtsprechung unter anderem bei einer leichtsinnigen Fahrweise oder beim Fahren in Schlangenlinien aus. Zusätzlich können auffällige Merkmale in der Geh- und Sprechweise sowie dem Zustand der Augen Indizien für eine Fahruntüchtigkeit sein.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Spätestens ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist die Grenze zur Strafbarkeit erreicht. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet, sodass Sie – losgelöst von Ihrer persönlichen Alkoholtoleranz – als fahruntüchtig gelten. Es müssen keine weiteren Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Werden Sie mit einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille und mehr am Steuer erwischt, erfolgt – zu den Sanktionen der Straftat – ein Aufbauseminar, das allgemein unter der Bezeichnung medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bekannt ist.
Alkohol am Steuer in der Probezeit
Wenn Sie sich in der Probezeit befinden bzw. unter 21 Jahre alt sind, gilt gem. § 24c Abs. 1 StVG ein absolutes Alkoholverbot. Das absolute Alkoholverbot gilt demnach auch für Autofahrer, die 21 Jahre und älter sind, solange sie sich noch in der Probezeit befinden.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Alkoholverbot (§ 24c Abs. 1, 2 StVG)
BKat-Nr. | Verstoß | Bußgeld | FaP | Punkt |
243 | Verstoß gegen die 0 Promille-Grenze als Fahranfänger/Fahrer unter 21 J. | 250 € | A | 1 |
Bußgelder, Punkte und Fahrverbot bei Alkohol am Steuer
Werden Sie mit Alkohol am Steuer erwischt, müssen Sie über ein Bußgeld hinaus auch mit Punkten in Flensburg sowie Fahrverboten rechnen. Beim vorgegebenen Bußgeld handelt es sich um Richtwerte und keine festen Beiträge, sodass die Behörde bei Vorliegen besonderer Umstände nach oben hin abweichen darf.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog: 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1, 25 StVG)
BKat-Nr. | Verstoß | Bußgeld | FaP | Punkt(e) | Fahrverbot |
Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze | |||||
241 | … beim 1. Mal | 500 € | A | 2 | 1 Monat |
241.1 | … beim 2. Mal | 1.000 € | A | 2 | 3 Monate |
241.2 | … beim 3. Mal | 1.500 € | A | 2 | 3 Monate |
Alkohol am Steuer als Straftat
Sobald eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Hierbei kommmt eine Bestrafung entweder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) oder wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) – sofern keine Gefährdung vorliegt – in Betracht. Wird Ihnen eine Straftat im Straßenverkehr vorgeworfen, müssen Sie neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe entweder mit einem Fahrverbot zzgl. 2 Punkten in Flensburg oder mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zzgl. 3 Punkten in Flensburg rechnen.
Straftat………………………………………………. | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
Bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille) oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) | |||
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) | Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | 2 oder 3 | bis zu 6 Monate oder Entzug der Fahrerlaubnis |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) | Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | 2 oder 3 | bis zu 6 Monate oder Entzug der Fahrerlaubnis |
Unfall wegen Alkohol am Steuer
Haben Sie aufgrund von Alkohol am Steuer einen Verkehrsunfall verursacht, haben Sie sich grundsätzlich wegen einer Straftat zu verantworten. Abhängig davon, was bei dem Unfall passiert ist, kommt eine Gefährdung des Straßenverkehrs, eine fahrlässige Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung infrage. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen müssen Sie auch mit solchen des Zivilrechts rechnen.
Verweigern eines Atemalkoholtests
Bei einer Verkehrskontrolle sind Sie nicht dazu verpflichtet, der Durchführung eines Atemalkoholtests zuzustimmen. Auf Anordnung der Polizeibeamten können Sie jedoch zu einem Blutalkoholtest gezwungen werden, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass Sie eine Straftat nach § 315c oder § 316 StGB begangen haben. In einem solchen Fall bedarf es keiner richterlichen Anordnung (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO).
Einfluss von berauschenden Mitteln
Das Führen eines Fahrzeuges ist selbstverständlich auch unter der Wirkung eines berauschenden Mittels tabu. Nach der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG sind hiervon – neben vielen weiteren Drogen – unter anderem Cannabis, Heroin und Cocain umfasst. Mit den heutigen Messmethoden kann und muss der Konsum von illegalen Substanzen – auch wenn dieser bereits einige Tage zurückliegt – präzise nachgewiesen werden, damit eine „Wirkung” im Sinne des § 24a Abs. 2 S. 2 StVG vorliegt.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Berauschende Mittel (§ 24a Abs. 2, 3, 25 StVG)
BKat-Nr. | Verstoß | Bußgeld……….. | FaP | Punkte | Fahrverbot…….. |
………… | Fahren unter dem Einfluss von Drogen | ||||
242 | … beim 1. Mal | 500 € | A | 2 | 1 Monat |
242.1 | … beim 2. Mal | 1.000 € | A | 2 | 3 Monate |
242.2 | … beim 3. Mal | 1.500 € | A | 2 | 3 Monate |
Bei Unfähigkeit, das Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen sicher zu führen | |||||
Trunkenheit im Verkehr | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | 2 bis 3 | bis zu 6 Monate oder Entzug der Fahrerlaubnis | ||
Gefährdung des Straßenverkehrs | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | 2 bis 3 | bis zu 6 Monate oder Entzug der Fahrerlaubnis |
Häufige Fragen zum Thema Alkohol am Steuer (FAQ)
Grundsätzlich sind bis zu 0,5 ‰ erlaubt. Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann im Einzelfall bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ eine Straftat vorliegen.
Während der Probezeit und bis 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot.
Ein Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer kommt bei Überschreitung der 0,5 ‰-Grenze in Betracht. Abhängig davon, ob sie Widerholungstäter sind, reicht das Fahrverbot von 1 bis hin zu 3 Monaten.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt dann vor, wenn zum einen die Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 ‰ beträgt und zum anderen keine Ausfallerscheinungen auftreten.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ist Alkohol am Steuer stets eine Straftat. Hingegen ist ab einem Wert von 0,3 ‰ von einer Straftat erst dann die Rede, wenn es dem Fahrer alkoholbedingt nicht mehr möglich ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs kommt.
In der Probezeit bzw. unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Fahren Sie alkoholisiert ein Fahrzeug, drohen 250 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sowie ein kostenpflichtiges Aufbauseminar.
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
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