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Fußgängerüberweg

Inhaltsverzeichnis

Sie haben sich an einem Fußgängerüberweg verbotswidrig verhalten oder haben in dessen Nähe geparkt oder gehalten und sind dabei verkehrswidrig aufgefallen? Entnehmen Sie dem aktuellen Bußgeldkatalog, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen.

Um die Sicherheit von Fußgängern im Straßenverkehr zu gewährleisten, ist eine Vielzahl von Fußgängerüberwegen vorhanden. Der als Zebrastreifen bekannte Fußgängerüberweg spricht den Fußgängern beim Überqueren einer Straße den Vorrang gegenüber Fahrzeugführern zu.

SA Bußgeldrechner Fußgängerüberweg

Bußgeldrechner Fußgängerüberweg

Falsches Verhalten am Zebrastreifen: Bußgelder und Punkte

Nähert sich ein Fußgänger an einen Zebrastreifen, um über diesen die Straße zu überqueren, muss der Fahrer eines Fahrzeuges dem Fußgänger nicht nur den Vorrang gewähren. Vielmehr muss er an den Zebrastreifen mit einer mäßigen Geschwindigkeit heranfahren. Zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs ist ebenfalls das Überholen eines Fahrzeuges am Fußgängerüberweg nicht erlaubt. Stockt der Verkehr, sollte vor und nicht auf dem Zebrastreifen gehalten werden. Verstöße werden neben Bußgeldern zusätzlich mit Punkten sanktioniert.

Bußgeldkatalog: Fußgängerüberweg (§ 26, § 49 StVO; § 24 StVG)

BKat-Nr. Verstoß Bußgeld FaP Punkt
113 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg herangefahren, obwohl ein Berechtigter diesen erkennbar benutzen wollte 80 € A 1
113 … mit Gefährdung 100 € A 1
113 Nicht das Überqueren des Fußgängerüberwegs ermöglicht, obwohl ein Berechtigter diesen erkennbar benutzen wollte 80 € A 1
113 … mit Gefährdung 100 € A 1
113 … mit Unfallfolge 120 € A 1
113 Überholen eines Fahrzeuges am Fußgängerüberweg 80 € A 1
113 … mit Gefährdung 100 € A 1
113 … mit Unfallfolge 120 € A 1
114 Fahren auf den Fußgängerüberweg trotz stockenden Verkehrs 5 €

Halten und Parken auf oder vor einem Überweg: Bußgelder

Das Halten und Parken auf und bis zu 5 m vor dem Zebrastreifen ist verboten. Stockt der Verkehr, müssen Fahrzeuge vor dem Fußgängerüberweg halten.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog (Stand: 1.11.2017): Vorschriftzeichen (§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG)

BKat-Nr. Verstoß Bußgeld
51 Halten auf einem Fußgängerüberweg 10 €
51.1 … mit Behinderung 15 €
51 Halten im Abstand von weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg 10 €
51.1 … mit Behinderung 15 €
52 Parken auf einem Fußgängerüberweg 15 €
52.1 … mit Behinderung 25 €
52.2 … länger als 1 Stunde 25 €
52.2.1 … länger als 1 Stunde und mit Behinderung 35 €
52 Parken im Abstand von weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg 15 €
52.1 … mit Behinderung 25 €
52.2 … länger als 1 Stunde 25 €
52.2.1 … länger als 1 Stunde und mit Behinderung 35 €

Auszug aus dem Bußgeldkatalog (Stand: 28.4.2020): Vorschriftzeichen (§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG)

BKat-Nr. Verstoß Bußgeld
51 Halten auf einem Fußgängerüberweg 20 €
51.1 … mit Behinderung 35 €
51 Halten im Abstand von weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg 20 €
51.1 … mit Behinderung 35 €
52 Parken auf einem Fußgängerüberweg 25 €
52.1 … mit Behinderung 40 €
52.2 … länger als 1 Stunde 40 €
52.2.1 … länger als 1 Stunde und mit Behinderung 50 €
52 Parken im Abstand von weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg 25 €
52.1 … mit Behinderung 40 €
52.2 … länger als 1 Stunde 40 €
52.2.1 … länger als 1 Stunde und mit Behinderung 50 €

Häufige Fragen zum Thema Fußgängerüberweg (FAQ)

Am Zebrastreifen haben Fußgänger und Rollstuhlfahrer Vorrang beim Überqueren der Straße. Dies gilt auch für diejenigen Radfahrer, die von ihren Rädern absteigen, um ihr Rad über den Zebrastreifen zu schieben.

An einen Fußgängerüberweg müssen Sie mit gemäßigter Geschwindigkeit heranfahren. Möchte ein Fußgänger den Überweg überqueren, so müssen Sie dies ermöglichen. Weiterhin dürfen Sie an diesem weder ein Fahrzeug überholen noch – bei insb. stockendem Verkehr – auf diesen fahren. 

Das Halten und Parken im Abstand von weniger als 5 m vor dem Zebrastreifen ist verboten und wird mit Bußgeldern sanktioniert.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

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