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Sie haben mit abgefahrenen Reifen am Verkehrsgeschehen teilgenommen oder haben im Winter Ihre Winterreifen nicht eingesetzt und sind verkehrswidrig aufgefallen? Entnehmen Sie dem aktuellen Bußgeldkatalog, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen.

Wer als Fahrer im Straßenverkehr unterwegs ist, muss nicht nur auf seine Fahrweise achten. Vielmehr darf er am Verkehrsgeschehen erst dann teilnehmen, wenn das Auto verkehrssicher ist. Dabei stellen die Reifen eines Fahrzeuges – als Bindeglied zwischen dem Auto und der Straße – einen wichtigen Faktor für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit dar. 

SA Bußgeldrechner Reifen

Bußgeldrechner Reifenanforderungen

Verstoß gegen Winterreifenpflicht – Bußgelder und Punkte 

Im Winter gilt in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht. Sobald die Witterungs- bzw. Straßenverhältnisse es erfordern (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte), ist der Wechsel von Sommer- zu Winterreifen bei mehrspurigen Fahrzeugen obligatorisch. Eine Ausnahme gilt jedoch für Ganzjahresreifen; diese müssen nicht gewechselt werden. Verstoßen Sie gegen diese Winterreifenpflicht, drohen Ihnen Bußgelder und Punkte.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(§ 2 Abs. 3a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG)

BKat-Nr. Verstoß Bußgeld FaP Punkt
5a Fahren ohne vorgeschriebene Reifen für winterliche Wetterverhältnisse 60 € B 1
5a.1 … mit Behinderung 80 € B 1
5a.1 … mit Gefährdung 100 € B 1
5a.1 … mit Unfallfolge 120 € B 1

Anforderungen an die Profiltiefe eines Reifens

Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten gilt gem. § 36 Abs. 3 S. 4 StVO eine gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm für Pkw- und Motorradreifen. Sobald Ihre Reifen diese Mindestprofiltiefe unterschreiten, dürfen Sie mit ihnen nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Die Reifen gelten sodann als nicht mehr verkehrssicher.

Die Mindestprofilgrenze von 1,6 mm bietet jedoch nur einen Rest an Sicherheit; daher sollte das Profil bei Sommerreifen mind.  3 mm und bei Winter- oder Ganzjahresreifen mind. 4 mm betragen, um ein sicheres Fahren im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Profiltiefe mit 1-Euro-Münze messen

Um die Profiltiefe Ihres Autoreifens zu messen, können Sie eine 1-Euro-Münze verwenden. Halten Sie dazu die Münze in das Profil in der Mitte des Reifenprofils. Die 1-Euro-Münze hat einen goldenen Rand, der 3 mm breit ist. Ragt der goldene Rand der 1-Euro-Münze über das Profil des Reifens hinaus oder wird er gerade so bedeckt, wird die empfohlene Mindestprofiltiefe von 4 mm unterschritten.

Mindestprofiltiefe, Reifen, 1-Euro-Münze

Fahren mit abgefahrenen Reifen – Bußgelder und Punkte 

Die Reifen eines Fahrzeugs sind abgefahren, wenn sie entweder gegen die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm verstoßen oder keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte haben.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
(§ 31, § 36, § 69a StVZO; § 24 StVG)

BKat-Nr. Verstoß Bußgeld FaP Punkt
212 Führen des Fahrzeuges, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß 60 € B 1
212 … mit Gefährdung 75 € B 1
212 … mit Unfallfolge 90 € B 1
212 Führen des Fahrzeuges als Halter, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß 75 € B 1
212 … mit Gefährdung 90 € B 1
212 … mit Unfallfolge 110 € B 1
  Führen eines Fahrzeuges trotz mit Spikes ausgestatteter Reifen 50 €
213 Zulassen der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl dessen Reifen keine vorschriftsgemäße Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 75 € B 1
213a Zulassen der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen Reifen für winterliche Wetterverhältnisse 75 € B 1
214.2 Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aufgrund von Führen des Fahrzeuges mit mangelhaften Reifen 90 € B 1
214.2 … als Halter 135 € B 1
  Zulassen der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges trotz mangelhafter oder mit Spikes ausgestatteter Reifen 75 €

Häufige Fragen zum Thema Reifen (FAQ)

Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 mm. Unterschreiten Ihre Reifen diese Tiefe, dürfen Sie aus Sicherheitsgründen mit Ihrem Fahrzeug nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.

Reifen gelten als abgefahren, wenn sie zum einen die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschreiten und zum anderen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte haben.

Nehmen Sie mit abgefahrenen Reifen am Verkehrsgeschehen teil, reichen – je nach Vorliegen einer Gefährdung oder eines Unfalls – die Bußgelder von 60 bis 90 €. In jedem Fall droht 1 Punkt in Flensburg.

Hilfe vom Rechtsanwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren & mehr

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Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

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