Sie haben den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bzw. den Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten und wurden geblitzt? Entnehmen Sie dem geltenden Bußgeldkatalog, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen.
Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung stellen Abstandsverstöße eine der häufigsten Unfallursachen dar. Nicht verwunderlich ist es daher, dass bei einem solchen Verstoß neben hohen Bußgeldern und Punkten in Flensburg sogar ein Fahrverbot drohen kann.
Sicherheitsabstand berechnen – Faustformel
Viele Verkehrsunfälle lassen sich dadurch verhindern, dass ausreichend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten wird. Gem. § 4 StVO muss dieser Sicherheitsabstand so groß sein, dass der Fahrer das eigene Auto auch dann gefahrlos anhalten kann, wenn der Vordermann unerwartet bremst. Wie hoch der Abstand im Einzelnen auszufallen hat, hängt von der Fahrgeschwindigkeit sowie den Verkehrsverhältnissen ab. In der Praxis hat sich folgende Faustregel durchgesetzt: Der Sicherheitsabstand sollte mindestens der Hälfte des Tachowertes in Metern entsprechen.
Beispiel:
Bei 50 km/h ist ein Sicherheitsabstand von 25 m und bei 130 km/h ein Sicherheitsabstand von 65 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten.
Als Orientierung für den richtigen Sicherheitsabstand können außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen die Leitpfosten am Straßenrand dienen. Sie stehen in der Regel 50 m auseinander und stellen somit einen guten Orientierungspunkt dar.
Bußgelder, Punkte und Fahrverbot bei Unterschreiten des Sicherheitsabstandes
Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG)
BKat-Nr. | Abstandsverstoß……………………………………. | Bußgeld | FaP | Punkt(e) | Fahrverbot |
12.1……. | Bei einer Geschwindigkeit bis zu 80 km/h | 25 € | – | – | – |
12.2 | … mit Gefährdung | 30 € | – | – | – |
12.3 | … mit Unfallfolge | 35 € | – | – | – |
Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | |||||
12.5.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowerts | 75 € | A | 1 | – |
12.5.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowerts | 100 € | A | 1 | – |
12.5.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowerts | 160 € | A | 1 | – |
12.5.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowerts | 240 € | A | 1 | – |
12.5.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowerts | 320 € | A | 1 | – |
Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h | |||||
12.6.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowerts | 75 € | A | 1 | – |
12.6.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowerts | 100 € | A | 1 | – |
12.6.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowerts | 160 € | A | 2 | 1 |
12.6.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowerts | 240 € | A | 2 | 2 |
12.6.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowerts | 320 € | A | 2 | 3 |
Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h | |||||
12.7.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowerts | 100 € | A | 1 | – |
12.7.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowerts | 180 € | A | 1 | – |
12.7.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowerts | 240 € | A | 2 | 1 |
12.7.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowerts | 320 € | A | 2 | 2 |
12.7.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowerts | 400 € | A | 2 | 3 |
Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (Radfahrern) innerorts und außerorts
Nicht nur zum vorausfahrenden Fahrzeug muss ein Abstand sichergestellt werden; auch ein Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern auf anderen Fahrspuren ist notwendig. In der Regel sollte beim Überholen von Lkw oder Pkw 1 m, bei Motorrädern 1,5 m, bei Fußgängern, Radfahrern oder Elektrokleinstfahrzeugen (zB E-Scooter) innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m eingehalten werden. Ebenfalls bei zu wartenden Schul- oder Linienbussen ist ein Seitenabstand von 2 m angebracht.

Bußgelder und Punkte bei Unterschreiten des Seitenabstandes
Bußgeldkatalog: Seitenabstand (§ 5 Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 2a, 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG)
BKat-Nr. | Abstandsverstoß | Bußgeld | FaP | Punkt |
23 | Zu geringer Seitenabstand beim Überholen | 30 € | – | – |
23.1 | … mit Sachbeschädigung | 35 € | – | – |
10 | … mit Gefährdung eines Kindes, Hilfebedürftigen oder älteren Menschen | 80 € | A | 1 |
10 | … mit Schädigung eines Kindes, Hilfebedürftigen oder älteren Menschen | 100 € | A | 1 |
Abstandsunterschreitung in der Probezeit
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe und somit Fahranfänger, die sich entweder in der zweijährigen Probezeit befinden oder unter 21 Jahre alt sind, sollten besonders darauf achten, den Sicherheitsabstand nicht zu überschreiten. Wer mit über 80 km/h unterwegs ist und den vorgesehenen Abstand nicht einhält, dem droht neben den Sanktionen des Bußgeldkatalogs eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre und die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar.
Häufige Fragen zum Thema Sicherheitsabstand (FAQ)
Gem. § 5 Abs. 4 S. 3 StVO beträgt beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugfahrern der ausreichende Seitenabstand innerorts mind. 1,5 m und außerorts 2 m.
Wie hoch der Abstand auszufallen hat, hängt von der Fahrgeschwindigkeit und den Verkehrsverhältnissen ab. Als Faustregel hat sich durchgesetzt, dass der Sicherheitsabstand mindestens der Hälfte des Tachowerts in Metern entsprechen muss.
Die Konsequenzen eines Abstandsverstoßes reichen von Bußgeldern und Punkten bis hin zu Fahrverboten.
Bereits ab 80 km/h ist bei einer Abstandsunterschreitung in der Probezeit ein A-Verstoß gegeben, sodass neben den Sanktionen des Bußgeldkatalogs die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sowie ein kostenpflichtiges Aufbauseminar drohen.
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
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